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Regelmäßige Verwendung iSv § 30 Abs 2 Z 6 MRG

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturAndreas Herrmannecolex 2024/478ecolex 2024, 841 Heft 10 v. 11.10.2024

Eine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken ist dann anzunehmen, wenn der Mieter oder eintrittsberechtigte Personen zumindest während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr bzw einige Tage in der Woche die kündigungsgegenständliche Wohnung als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt nutzen. Dies gilt auch dann, wenn auch eine andere Wohnung genutzt wird oder die Wohnung vorrübergehend wegen Arbeiten im Haus oder wegen der Pflege von Angehörigen nicht genutzt wird.

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