Eine regelmäßige Verwendung zu Wohnzwecken ist dann anzunehmen, wenn der Mieter oder eintrittsberechtigte Personen zumindest während eines beachtlichen Zeitraums im Jahr bzw einige Tage in der Woche die kündigungsgegenständliche Wohnung als wirtschaftlichen und familiären Mittelpunkt nutzen. Dies gilt auch dann, wenn auch eine andere Wohnung genutzt wird oder die Wohnung vorrübergehend wegen Arbeiten im Haus oder wegen der Pflege von Angehörigen nicht genutzt wird.