Ein konkurrenzverbotswidriges Verhalten, das einen wichtigen Auflösungsgrund bildet, liegt vor, wenn das Vertrauensverhältnis zerstört wurde. Für den Vertragspartner muss es unzumutbar sein, das Vertragsverhältnis bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin fortzusetzen. Dies ist unabhängig davon, ob ein Schaden eintritt oder nicht.