1. Vertragliche Gewährleistungsausschlüsse sind nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs auszulegen und im Zweifel restriktiv zu interpretieren.
2. Ein allgemeiner Haftungsausschluss mit Besichtigungsklausel erfasst nur solche Mängel, die bei einer sorgfältigen Besichtigung erkennbar gewesen wären.