1. Dem Unternehmer steht bei Nichtigerklärung einer Vertragsklausel kein Schadenersatzanspruch zu, auch wenn der Vertrag ohne diese Klausel fortbestehen kann und der Unternehmer sich nicht auf diese Klausel, sondern auf das allgemeine Zivilrecht beruft. Der Unternehmer kann seinen Schadenersatzanspruch daher nicht auf eine dispositive Vorschrift des nationalen Rechts (zB § 921 ABGB) stützen, wenn er eine missbräuchliche Schadenersatzklausel in seinen AGB vorgesehen hat. Die Unwirksamkeit einer missbräuchlichen Schadenersatzklausel kann dazu führen, dass der Verbraucher von jeglicher Schadenersatzpflicht befreit wird.