1. Nicht vom Schutzzweck der unionsrechtlichen Normen der Art 18 Abs 1, Art 26 Abs 1, Art 46 RL 2007/46 iVm Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG erfasst sind nachteilig empfundene Eigenschaften einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die die Gültigkeit der EG-Typengenehmigung oder der Übereinstimmungsbescheinigung nicht in Frage stellen und keine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit der Fahrzeugnutzung mit sich bringen (hier: [nach Durchführung des Software-Updates] durch erhöhten Einspritzdruck und vermehrte Abgasrückführung verursachte Spät- und Dauerschäden im Bereich des Abgasrückführsystems).