1. Ziel der Zusammenrechnungsregeln in § 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG ist es zu verhindern, dass die Steuerlast durch eine Zerlegung von Zuwendungen in mehrere Erwerbsvorgänge reduziert wird und ein einzelner Erwerber überbegünstigt wird.
1. Ziel der Zusammenrechnungsregeln in § 7 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG ist es zu verhindern, dass die Steuerlast durch eine Zerlegung von Zuwendungen in mehrere Erwerbsvorgänge reduziert wird und ein einzelner Erwerber überbegünstigt wird.
