Auch ein sorgfältiger Steuerpflichtiger kann mitunter verabsäumen, einzelne ihm zustehende Abzüge in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen (zB Werbungskosten, Sonderausgaben etc). Die aktuelle Rechtslage sieht einige Möglichkeiten vor, derartige auf ein Versäumnis des Steuerpflichtigen zurückführbare und zu Lasten des Steuerpflichtigen wirkende Rechtswidrigkeiten eines Einkommensteuerbescheids innerhalb der Verjährungsfrist zu korrigieren: § 41 Abs 2 Z 2 lit c EStG ermöglicht die Aufhebung antragslos ergangener Einkommensteuerbescheide von Arbeitnehmern. § 299 BAO ermöglicht ganz allgemein die Bescheidaufhebung durch die Abgabenbehörde wegen Unrichtigkeit. Mittels § 303 BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen wieder aufgenommen werden. Der vorliegende Beitrag skizziert einen Überblick über die Funktionsweisen, Voraussetzungen und Hürden dieser Normen. (FN )

