1. Die ArbeitszeitRL sieht das Recht auf tägliche Ruhezeit (Art 3) und das Recht auf wöchentliche Ruhezeit (Art 5) in zwei gesonderten Bestimmungen vor. Dies weist darauf hin, dass es sich um zwei autonome Rechte handelt, mit denen unterschiedliche Ziele verfolgt werden, wobei die tägliche Ruhezeit es dem AN ermöglichen soll, sich für eine bestimmte Anzahl von Stunden, die nicht nur zusammenhängen, sondern sich auch unmittelbar an eine Arbeitsperiode anschließen müssen, aus seiner Arbeitsumgebung zurückzuziehen, und die wöchentliche Ruhezeit es dem AN ermöglichen soll, sich pro Siebentageszeitraum auszuruhen. Folglich ist den AN die tatsächliche Inanspruchnahme beider Rechte zu gewährleisten.

