In einem Erk vom 24. 2. 2022, Ro 2020/05/0018 hat der VwGH neuerlich zu Fragen der Beschwerdevorentscheidung (BVE) im Verfahren nach dem VwGVG Stellung genommen. Er hat für den Fall der Zurückziehung einer Beschwerde, nachdem bereits eine BVE ergangen und ein Vorlageantrag gestellt war, ausgesprochen, dass die Zurückziehung zwar zulässig sei, das VwG nach der Zurückziehung der Beschwerde aber nicht mehr in der Sache entscheiden dürfe. Auch eine Aufhebung der BVE sei nicht möglich.

