1. Das Erfordernis der "Sichtbarkeit", das nach Art 3 Abs 3 und 4 MusterRL erfüllt sein muss, damit ein Muster, das bei einem Erzeugnis, das Bauelement eines komplexen Erzeugnisses ist, benutzt oder in dieses Erzeugnis eingefügt wird, Musterschutz genießen kann, ist im Hinblick auf eine Situation der normalen Verwendung dieses komplexen Erzeugnisses zu prüfen, wobei es darauf ankommt, dass das betreffende Bauelement nach seiner Einfügung in dieses Erzeugnis bei einer solchen Verwendung sichtbar bleibt.

