1. Ob die Erscheinungsmerkmale eines Erzeugnisses iSd Art 8 Abs 1 GGV ausschließlich durch dessen technische Funktion bedingt sind, ist im Hinblick auf alle objektiven maßgeblichen Umstände des Einzelfalls, insb diejenigen, die die Wahl dieser Merkmale leiten, das Bestehen alternativer Geschmacksmuster, durch die sich diese technische Funktion erfüllen lässt, und den Umstand, dass der Inh des betreffenden Geschmacksmusters auch Inh einer Vielzahl alternativer Geschmacksmuster ist, zu beurteilen, doch ist der zuletzt genannte Umstand für die Anwendung dieser Bestimmung nicht entscheidend.

