Geschäftsgeheimnisse in kartellgerichtlichen Entscheidungen genießen keinen absoluten Schutz vor Veröffentlichung, wenn sie für das Verständnis eines Wettbewerbsverstoßes wesentlich oder erforderlich sind.
16 Ok 5/22d
Geschäftsgeheimnisse in kartellgerichtlichen Entscheidungen genießen keinen absoluten Schutz vor Veröffentlichung, wenn sie für das Verständnis eines Wettbewerbsverstoßes wesentlich oder erforderlich sind.
16 Ok 5/22d
