Liegt kein Fall vor, in dem die geografische Bezeichnung eines sehr überschaubaren Gebiets für den Alleineigentümer dieses Gutes, Weinbergs oÄ als Marke geschützt werden soll, sondern die geografische Bezeichnung eines größeren Gebiets, so kann ein Freihaltebedürfnis bestehen, weil etwa zusätzlich zu einer für die ASt monopolisierten Quelle in diesem Gebiet noch weitere Quellen entdeckt werden könnten oder weil die das Quellenmonopol verschaffende Verordnung auch geändert werden könnte.

