1. Gesetzliche Voraussetzung für eine Haftung nach § 18 UWG ist, dass der betreffende Wettbewerbsverstoß "im Betrieb des Unternehmers" begangen wurde, was weit auszulegen und primär im organisatorischen Sinn zu verstehen ist. Es wird daher auch die Tätigkeit solcher Personen erfasst, die zwar nicht Dienstnehmer oder Beauftragte des Unternehmers sind, dennoch aber, wenngleich nur in lockerer Form, in den Betrieb eingegliedert und in welcher Funktion immer, dauernd oder vorübergehend für diesen tätig, jedenfalls faktisch und nach dem äußeren Anschein in den Betrieb eingegliedert sind.

