1. Ein Unterlassungsgebot hat sich in seinem Umfang stets am konkreten Verstoß zu orientieren. Einem Bekl kann daher nicht ganz generell aufgetragen werden, sich rechtmäßig zu verhalten; würde ihm eine gesetzwidrige Handlung schlechthin verboten, dann würde ein derartiger Titel dem Kl die Exekutionsführung wegen jeglicher Handlung ermöglichen, die der verletzten Norm widerspricht.

