1. Seit der GREx besteht gem § 5c Abs 3 EO für Unterlassungsexekutionen ein Wahlgerichtsstand an dem Ort, an dem die gegen den Exekutionstitel verstoßende Handlung gesetzt worden oder ihr Erfolg eingetreten ist. Dieser Wahlgerichtsstand ist auch dann eröffnet, wenn die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist, aber der Verpflichtete keinen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich hat. Einer Ordination nach § 28 JN bedarf es nicht.

