1. Sämtliche verfahrensrechtliche Fragen, die in der EuMahnVO nicht ausdrücklich geregelt sind, richten sich nach den nationalen Rechtsvorschriften (Art 26 EuMahnVO).
1. Sämtliche verfahrensrechtliche Fragen, die in der EuMahnVO nicht ausdrücklich geregelt sind, richten sich nach den nationalen Rechtsvorschriften (Art 26 EuMahnVO).
