1. Die Zurücknahme der Klage unter Verzicht auf den Anspruch stellt (nur) dann ein Prozesshindernis dar, wenn die Parteien und der Streitgegenstand im Vorprozess und im Folgeverfahren ident sind.
1. Die Zurücknahme der Klage unter Verzicht auf den Anspruch stellt (nur) dann ein Prozesshindernis dar, wenn die Parteien und der Streitgegenstand im Vorprozess und im Folgeverfahren ident sind.
