1. Die mit ihren Ansprüchen auf das Meistbot gewiesenen Personen haben nach § 210 Abs 1 EO die zum Nachweis der Ansprüche erforderlichen Urkunden vorzulegen, falls sich diese nicht schon bei den Zwangsversteigerungsakten befinden, widrigenfalls ihre Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt werden können, als sie sich aus dem Grundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben. Für die Anmeldung einer durch Höchstbetragshypothek gesicherten Forderung wurde mit § 211 Abs 5 EO idF EO-Nov 2000 insoweit eine Erleichterung geschaffen, als zum Nachweis des zum Zeitpunkt der letzten vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilung offenen Betrags die Vorlage dieser Saldomitteilung ausreicht. Wurde eine Saldomitteilung nicht vorgelegt, haben die bisher in der Rsp aufgestellten Kriterien für die Bestimmtheit eines Nachweises der angemeldeten Forderung nach § 210 EO weiter zu gelten.

