Die Privatstiftung darf nur in beschränktem Ausmaß unternehmerisch tätig sein. Fraglich ist daher, inwieweit dem Stiftungsvorstand bei seinen Leitungsentscheidungen die Vorteile der an unternehmerische Entscheidungen anknüpfenden Business Judgment Rule (BJR) zukommen. In § 17 PSG, der die Verantwortlichkeit des Stiftungsvorstands regelt, wurde die BJR nicht rezipiert. Der OGH wendete sie in einem Abberufungsverfahren nach § 27 PSG dennoch analog auf den Stiftungsvorstand an. Das überzeugt. Die Gründe dafür werden im Folgenden einmal mehr aufbereitet.

