1. Legt der Verkäufer eines Gebrauchtwagens, den er selbst erst vor wenigen Monaten gekauft hat, nur einen Duplikat-Typenschein vor, der am Tag nach dem auf die Vorlage des Typenscheins aufschiebend bedingten Kaufvertragsabschluss ausgestellt wurde, muss die kaufende Gebrauchtwagenhändlerin die Vorlage des Kaufvertrags, mit dem der Verkäufer das Kfz erworben hat, verlangen. Andernfalls ist die kaufende Gebrauchtwagenhändlerin nicht als redlich iSd § 368 ABGB anzusehen und kann damit kein Eigentum am Kfz gem § 367 ABGB gutgläubig erwerben. Die genannten Umstände sind mit Blick auf das bei Gebrauchtwagenhändlern vorauszusetzende Wissen, dass Händler, die Kfz unter Eigentumsvorbehalt verkaufen, üblicherweise den Typenschein einbehalten, nämlich besondere Umstände, die die mangelnde Berechtigung des Verkäufers nahelegen.