1. Die Eigenschaft als Mitbewohner in einer Eigentumswohnung, von der Wasser bzw Feuchtigkeit in die Nachbarwohnung austritt, begründet für sich noch keine Passivlegitimation als mittelbarer Störer für eine Abwehrklage nach § 364 Abs 2 bzw § 523 ABGB. Die vom Mitbewohner nicht selbst verursachte Störung könnte diesem nur dann zugerechnet werden, wenn für diesen - was im konkreten Fall nicht der Fall war - die tatsächliche oder rechtliche Möglichkeit bestünde, die störenden Handlungen Dritter zu steuern oder gegebenenfalls zu verhindern.