Ob die Genehmigung der Beauftragung eines RA zur Anspruchsverfolgung dem Wohl eines Minderjährigen entspricht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Für die pflegschaftsbehördliche Genehmigung ist nicht entscheidend, ob die Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung beim Abschluss eines Mandatsvertrags für Rechtsanwälte standesrechtlich zulässig ist (vgl § 9 RL-BA 2015), sondern ob trotz der Haftungsbegrenzung dem pflegebefohlenen Minderjährigen für realistischerweise zu befürchtende Schäden ausreichend Schutz gewährt wird. Eine Haftungsbegrenzung auf rund 1,2 Mio Euro bei einem dauernd pflegedürftigen Minderjährigen, bei dem bereits nach fünf Jahren Leistungsansprüche von Euro 200.000,- aufgelaufen sein werden, ohne dass der künftige Verdienstentgang bereits berücksichtigt wurde, entspricht nicht dem Wohl des Minderjährigen.