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Fremdhändiges Testament: Identifizierung der Zeugen anhand Unterschrift und Zeugenzusatz

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturChristina Buchleitnerecolex 2022/10ecolex 2022, 31 Heft 1 v. 19.1.2022

Die Nichtanführung der in den Materialien zu § 579 Abs 2 Satz 1 ABGB genannten Kriterien zur Identifizierbarkeit der Testamentszeugen ("Geburtsdatum, [Berufs-]Adresse") führt noch nicht zur Ungültigkeit des Testaments (2 Ob 86/21t). Nach § 579 Abs 2 Satz 1 ABGB muss die Identität der Testamentszeugen aus der Urkunde selbst hervorgehen. Die Identifizierung des Zeugen ist auch allein anhand seiner lesbaren Unterschrift oder auch einer unlesbaren Unterschrift iZm der lesbaren Angabe seines Namens möglich. In beiden Fällen liegt mit dem Schriftzug ein aus der Urkunde selbst hervorgehendes Identitätsmerkmal vor, das durch Schriftvergleich die Identifizierung des Zeugens ermöglicht. Dafür kann auch der eigenhändige Zeugenzusatz herangezogen werden.

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