1. Gem § 51 Abs 1 Z 8b JN gehören vor die selbständigen Handelsgerichte, falls der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von Euro 15.000,- übersteigt, Streitigkeiten nach § 1330 ABGB wegen einer Veröffentlichung in einem Medium (§ 1 Abs 1 Z 1 MedienG). Diese Bestimmung regelt zweifelsfrei nur die sachliche, nicht auch die örtliche Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich demgegenüber nach § 83c JN.