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Zuständigkeit des Prozessgerichts für Erlass einstweiliger Verfügung besteht nicht bei Klagszurückweisung a limine

Dispute ResolutionRechtsprechungJudikaturLeonie Liebenweinecolex 2022/36ecolex 2022, 49 Heft 1 v. 19.1.2022

1. Gem § 51 Abs 1 Z 8b JN gehören vor die selbständigen Handelsgerichte, falls der Streitgegenstand an Geld oder Geldeswert den Betrag von Euro 15.000,- übersteigt, Streitigkeiten nach § 1330 ABGB wegen einer Veröffentlichung in einem Medium (§ 1 Abs 1 Z 1 MedienG). Diese Bestimmung regelt zweifelsfrei nur die sachliche, nicht auch die örtliche Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich demgegenüber nach § 83c JN.

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