1. Ein Antrag auf Erlassung einer EV setzt einen Beschluss nach § 35 Abs 1 Z 6 GmbHG nicht voraus, weil dies mit dem Zweck des einstweiligen Rechtsschutzes kollidieren würde. Im Widerspruchsverfahren erfolgt die Überprüfung aufgrund der Sach- und Rechtslage zur Zeit der Erlassung der EV, daher muss der Gesellschafterbeschluss bis zur Entscheidung über den Widerspruch schon deshalb nicht nachgeholt werden.