Dem EuGH wird die Frage vorgelegt, ob Versicherer iSv Art 11 Abs 1 und Art 13 Abs 2 EuGVVO auch ein Unternehmen, das zwar kein Versicherungsunternehmen ist, aber wegen einer Ausnahme von der Versicherungspflicht iSv Art 5 Abs 1 der Kfz-HaftpflichtversicherungsRL nach dem anwendbaren Recht als "Quasiversicherer" für die von ihm gehaltenen Kraftfahrzeuge wie ein Versicherer nach den Vorschriften des Versicherungsrechts haftet.