1. Ein entscheidendes Kriterium für die Zulässigkeit des exekutiven Zugriffs auf ein sonstiges Vermögensrecht gem § 331 EO ist dessen exekutive Verwertbarkeit. Diese setzt voraus, dass das Recht - wenigstens seiner Ausübung nach - übertragen werden kann. Nicht verwertbar sind Rechte, deren Aus übung nur für den Verpflichteten wirtschaftlich sinnvoll ist. Die hier fragliche Werbung dient der Eigennutzung durch die Verpflichtete, weshalb die Verwendung der auf sie und ihre Dienstleistungen zugeschnittenen Werbespots nur für die Verpflichtete wirtschaftlich sinnvoll ist. Der Exekutionsantrag zielt auch gerade nicht auf die Übertragung und Verwertung eines per Werbevertrag geschuldeten Ausstrahlungsrechts an einen anderen Werbenden ab.