Wenn die Veranstaltungsbehörde bei der Feststellung der Eignung einer Veranstaltungsstätte Auflagen zur Vermeidung der Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen anordnet, hat sie deren Einhaltung auf geeignete Weise zu überwachen. Unterlässt sie eine Überwachung, kann dies zu Amtshaftungsansprüchen von verletzten Veranstaltungsteilnehmern führen. Stichprobenartige Kontrollen reichen bei einer Vielzahl von erteilten Auflagen nicht aus.