1. Beschlüsse des Grundbuchsgerichts erwachsen in formeller und materieller Rechtskraft, weshalb bereits geprüfte Eintragungsvoraussetzungen bei einem weiteren Antrag (zB bei einer Rechtfertigung der Vormerkung) nicht neuerlich darzulegen sind.
2. Das Grundbuchsgericht darf nicht mehr oder etwas anderes prüfen und bewilligen, als die Partei angesucht hat.