1. Es obliegt der Geschädigten bei Kfz-Schäden nach § 1304 ABGB, einen Reparaturauftrag, wenn sich aus der verzögerten Erteilung eines solchen Auftrags eine Vergrößerung des Schadens - etwa durch Entstehung von Mietwagenkosten oder Standgebühren - voraussichtlich ergeben würde, zur Schadensminderung so schnell wie möglich zu erteilen. Ein Zuwarten kann zwar je nach den Umständen des Einzelfalls in einem gewissen Ausmaß gerechtfertigt sein. Die bloße Verzögerung der Schadensregulierung durch den Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherin hebt jedoch die Schadensminderungsobliegenheit der Geschädigten nicht auf.