Eine Klausel in einem Fremdwährungskredit, wonach die Rückführung des Kredits in der jeweiligen ausgenützten Währung erfolgt, ist dann intransparent iSd § 6 Abs 3 KSchG, wenn der Kreditvertrag gleichsam vorsieht, dass der Kredit "in Euro und Fremdwährung" ausnützbar ist und der Hinweis unterbleibt, dass die ausgenützte Währung auch dann die Fremdwährung ist, wenn die Auszahlung des Kreditbetrags in Euro erfolgt. Ohne verständliche Vereinbarung im Kreditvertrag erschließt sich dem durchschnittlichen Verbraucher nicht, dass auch bei einer Auszahlung der Kreditvaluta in Euro die "ausgenützte" Währung die Fremdwährung (hier: Schweizer Franken) sein soll und er zusätzlich einen Geldwechselvertrag (Verkauf der Fremdwährung) abschließt.