Eine besondere Aufklärungspflicht im vorvertraglichen Schuldverhältnis ist zu verneinen, wenn ein Verkäufer beim Käufer vernünftigerweise ausreichende Sachkunde voraussetzen kann. Eine Großhändlerin, die Pflanzen- und Fruchtschutzmittel ausschließlich an Landwirte und professionelle Anwender abgibt, kann beim Verkauf ihres Produkts an einen Erwerbsgärtner aufgrund dessen Ausbildung zum Obstbauer und dem Allgemeinwissen in der Landwirtschaft ausreichende Sachkunde im Umgang mit Dünger und Pflanzenschutzmitteln voraussetzen.