1. Im Anwendungsbereich des ABGB hat der Mieter gem § 907a Abs 1 leg cit die Wahl, ob er den Mietzins bar oder per Banküberweisung zahlt; dies allerdings nur dann, wenn der Vermieter ein entsprechendes Bankkonto bekannt gibt. Einen Rechtsanspruch auf Bekanntgabe eines Bankkontos hat der Mieter nicht, sondern liegt dies in der Entscheidung des Vermieters.