1. Der Garant hat vom Begünstigten die strikte, "pedantisch genaue" Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen zu verlangen ("formelle Garantiestrenge"). Entspricht ein bei der Inanspruchnahme der Garantie vorzulegendes Dokument nicht dem in der Garantieurkunde vorgeschriebenen Inhalt, dann liegt keine formgerechte Inanspruchnahme vor. Der Garant kann die im Garantievertrag verbriefte Leistung in diesem Fall ablehnen.