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§ 14 BTVG: Strafzinsen bei Auszahlung ohne Sicherung

Zivil- und UnternehmensrechtRechtsprechungJudikaturGeorg Wilhelm, Gunter Ertl, Thomas Schoditsch, Constantin Benes, Christina Buchleitner, Ljubica Mrvošević, Martina Melcher, Maximilian Ederecolex 2019/88ecolex 2019, 219 Heft 3 v. 6.3.2019

1. Nach § 4 Abs 1 Z 5 BTVG hat der Bauträgervertrag Bestimmungen über die Art der Sicherung des Erwerbers iSd § 7 BTVG zu enthalten. Bei einem Bauträgervertrag über den Erwerb des Wohnungseigentums kann die Sicherung auch durch die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gem § 40 Abs 2 WEG 2002 erfolgen.

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