Die Vereinbarung eines Urlaubes, der nicht durch das BUAG abgedeckt ist, kann nur als freiwillige vertragliche Vereinbarung über die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts angesehen werden.
Die Vereinbarung eines Urlaubes, der nicht durch das BUAG abgedeckt ist, kann nur als freiwillige vertragliche Vereinbarung über die Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts angesehen werden.