Mit dem Begriff des "Rohrgerüsts" in § 5 Abs 1 Z 2 lit c des Kollektivvertrags (KV) Feuerfest- und Schornstein-(Kamin-)bau ist nicht ein Arbeitsgerüst in einer (Absturz-)Höhe von mehr als 25 m gemeint, sondern ein Gerüst, das eine gesicherte Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes in einer solchen Höhe ermöglicht. Die höhere Gebühr gemäß § 5 Abs 1 Z 2 lit b KV gebührt nur dann, wenn in einer Arbeitshöhe von mehr als 25 m zu arbeiten ist und die Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes in dieser Höhe nicht mit einer der in § 5 Abs 1 Z 2 lit c KV genannten gesicherten Aufstiegshilfen ermöglicht wird.