Beitragsfreiheit einer Abgangsentschädigung liegt dann vor, wenn sie dafür gewährt wird, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder von einer weiteren Prozessführung Abstand nimmt.
Beitragsfreiheit einer Abgangsentschädigung liegt dann vor, wenn sie dafür gewährt wird, dass ein Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis ausscheidet oder von einer weiteren Prozessführung Abstand nimmt.