§ 100 Abs 94 Z 8 VBG
Die Übergangsbestimmung des § 100 Abs 94 Z 8 VBG idF BGBl I Nr 137/2022 ist dahin auszulegen, dass die geltende Fassung des § 26 Abs 3 VBG nicht auf solche Dienstverhältnisse anzuwenden ist, bei denen die Feststellung der anrechenbaren Vordienstzeiten bereits vor Inkrafttreten der Neufassung am 1. 1. 2021 erfolgen hätte müssen.