§ 24 Abs 9 VBG
Die Verständigungspflicht dient dem Schutz des Vertragsbediensteten, der dadurch die Chance haben soll, rechtzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um den Dienst vor Ablauf der Jahresfrist wieder antreten zu können, oder zumindest eine vertragliche Verlängerung des Dienstverhältnisses bis zu seiner Gesundung zu erwirken.