§ 39 nö BauO 2014
Der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe steht eine frühere Vorschreibung oder Entrichtung einer Aufschließungsabgabe nicht entgegen. Bei mehrfacher Verwirklichung eines Abgabentatbestandes kommt die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe auch mehrfach in Betracht.