Ob ein U, ein B oder "bloß eine auf den Fortgang des Verfahrens oder die Bekanntmachung einer gerichtlichen E gerichtete Verfügung" vorliegt, bestimmt sich nicht nach der Form, sondern dem Wesen der Entscheidung, weil ansonsten die RMZulässigkeit, also der ges Richter, im Belieben des Entscheidungsorgans stünde.
12 Os 34/23a

