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Zu einstweiligen Verfügungen iZm der Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen

Recht kurz & bündigJudikaturUllrich SaurerAnwBl 2024/67AnwBl 2024, 149 Heft 3 v. 26.2.2024

1. Es wird die Erlassung einer eV gem § 42 Abs 2 GmbHG, § 381 Z 2 EO beantragt. Nach beiden Bestimmungen bedarf es als Voraussetzung für die Erlassung einer eV eines drohenden unwiederbringlichen (nicht wiedergutzumachenden) Schadens, und zwar des Antragstellers gem § 381 Z 2 EO oder der Gesellschaft gem § 42 Abs 4 GmbHG.

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