Jedes strafgerichtliche U hat die gesamte (verfahrensgegenständliche) Anklage entweder durch Schuldspruch oder durch Freispruch zu erledigen (§ 4 Abs 3 StPO; RIS-Justiz RS0120128). Für eine vollständige Erledigung der (im UZeitpunkt vorliegenden) Anklage hat daher die Summe der einem bestimmten Angekl in der Anklage zur Last gelegten Taten der Summe der im U durch Schuld- (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) oder Freispruch (§ 259 StPO) erledigten zu entsprechen (RIS-Justiz RS0121607).

