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Kein Feststellungsmangel aus § 281 Abs 1 Z 11 Fall 3 StPO

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2024/292AnwBl 2024, 673 Heft 12 v. 26.11.2024

Mit der auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Kritik, § 43a Abs 4 StGB sei zu Unrecht nicht angewendet worden, weil (insb) keine spezialpräventiven Hindernisse für eine teilbedingte Strafnachsicht vorlägen, wird lediglich ein Berufungsvorbringen erstattet. Dem Einwand, das ErstG hätte bei Beurteilung dieser Frage weitere Umstände feststellen und bei seiner E berücksichtigen müssen, ist zu erwidern, dass der dritte Fall des § 281 Abs 1 Z 11 StPO auf keine Sachverhaltsschilderung der E abstellt.

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