Mit der auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Kritik, § 43a Abs 4 StGB sei zu Unrecht nicht angewendet worden, weil (insb) keine spezialpräventiven Hindernisse für eine teilbedingte Strafnachsicht vorlägen, wird lediglich ein Berufungsvorbringen erstattet. Dem Einwand, das ErstG hätte bei Beurteilung dieser Frage weitere Umstände feststellen und bei seiner E berücksichtigen müssen, ist zu erwidern, dass der dritte Fall des § 281 Abs 1 Z 11 StPO auf keine Sachverhaltsschilderung der E abstellt.

