Beweiswürdigende Erwägungen sind unter dem Aspekt der NG generell nicht Gegenstand des grundrechtlichen Überraschungsverbots. Das Unterbleiben weiterer Beweisaufnahmen kann mangels eines schutzwürdigen Vertrauens auf eine Würdigung der Beweisergebnisse in eine bestimmte Richtung lediglich Gegenstand einer auf konkrete, hier nicht gestellte, Anträge in der HV abstellenden Prüfung iSd Z 4 des § 281 Abs 1 StPO sein.
12 Os 141/23m

