1. Voraussetzung für eine Rechtsmittellegitimation der Begünstigten einer Privatstiftung ist, dass die Änderung der Stiftungserklärung einen Eingriff in deren Rechtsposition darstellt.
1. Voraussetzung für eine Rechtsmittellegitimation der Begünstigten einer Privatstiftung ist, dass die Änderung der Stiftungserklärung einen Eingriff in deren Rechtsposition darstellt.
