Gegen ein AbwesenheitsU im bg Verfahren kann gem § 478 Abs 1 StPO binnen 14 Tagen nach UZustellung Einspruch erhoben und entweder schon mit diesem oder erst mit der an das LG gerichteten Beschwerde gegen dessen Verwerfung durch das BG das RM der Berufung verbunden werden (§ 478 Abs 2 StPO), das in diesen Fällen nicht gesondert angemeldet werden muss. Im Fall eines AbwesenheitsU steht dem Angekl das Einspruchsrecht auch zu, wenn das U in seiner Anwesenheit verkündet wurde.

