§ 270 Abs 4 StPO ist auf das UnzuständigkeitsU nach § 261 StPO nicht anzuwenden, weil ein solches gerade keinen Ausspruch über die Schuld in Form eines EndU, das die Anklage erledigt, sondern bloß eine formale Zwischenerledigung ohne Klärung der Tatfrage in einem noch laufenden Verfahren darstellt. UnzuständigkeitsU sind vielmehr zu begründen. Dabei ist die Verdachtslage in Form eines Anschuldigungsbeweises festzustellen und die Beweiswürdigung hinsichtlich der für wahrscheinlich gehaltenen entscheidenden Tatsachen aufzunehmen.

